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Ich glaub‘, mich tritt ein Pferd! Rechtsanwalt Philipp Lange klärt auf.

Warum? Weil Tiere – also auch Pferde – nach § 90a BGB zwar nicht mit der Waschmaschine oder dem Auto gleichgesetzt werden können. Aber sie werden im Bürgerlichen Gesetzbuch wie ein solcher Gegenstand, eine körperliche Sache, behandelt.

Das hat weitreichende Konsequenzen. Kennen Sie Ihre Rechte, wenn Sie eine Waschmaschine kaufen, die jedoch nach 3 Monaten den Geist aufgibt? Vermutlich! Kennen Sie aber Ihre Rechte, wenn der gekaufte Haflinger an einer Erkrankung leidet, die Sie weder bei Vertragsschluss noch bei Übergabe des Pferdes kannten? Vielleicht nicht!

Die Antwort ist einfach: die Rechte sind dieselben! Der Kauf einer beweglichen Sache unterscheidet nicht, ob sie still im Waschraum ruht oder wiehernd über die Koppel galoppiert. Denn: wie bereits erwähnt, kommen auf Pferde auch die auf Sachen entsprechenden Paragraphen zur Anwendung. Das heißt, die Abwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd findet exakt nach dem gleichen Muster statt, wie der Vertrag über die o.g. Waschmaschine. Und nun ahnen Sie es: im Falle der Mangelhaftigkeit des Pferdes (zB. die oben erwähnte versteckte Krankheit) haben Sie exakt dieselben Rechte, als wenn die Waschmaschine nach 3 Monaten nicht mehr wäscht.

 

Was heißt das konkret?

Dem Erwerb von Pferden liegen in der Regel Schenkungsverträge oder Kaufverträge zu Grunde. Bei Letzterem: Kaufpreis gegen Ware (die Übereignung des Pferdes). Damit übernimmt der Verkäufer, also etwa der Züchter oder der bisherige Eigentümer, die Pflicht, Ihnen ein mangelfreies Tier zu übereignen. Verletzt er diese Pflicht, können Sie Ihrerseits die Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen.

 

Wann liegt ein Mangel vor?

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine Pflichtverletzung des Verkäufers eine Gegenreaktion auslösen. Leistet der Verkäufer zu spät, gar nicht oder anders (falsches Pferd, krankes statt gesundes Pferd etc.), gibt es eine ganze Palette Ihnen zustehender Rechte.

Der Gesetzgeber hat diese Situation (der Jurist nennt es:) „spezialgesetzlich“ in § 433 BGB und § 437 BGB gepackt: Liegt die Pflichtverletzung in einem rechtlichen Sachmangel, können Sie die Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Sachmangel kann darin liegen, dass die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht erfüllt wird (zB. Erkrankung; diverse „Macken“ des Pferdes, die vorab als nicht vorhanden gekennzeichnet wurden; etc.), das Pferd darüber hinaus objektiv (kann nicht für die Zucht oder für den Gelderwerb in einem Gewerbebetrieb eingesetzt werden) oder subjektiv (ist kein Turnierpferd) mangelhaft ist.

Die weitere Voraussetzung ist, dass diese Mangelhaftigkeit spätestens dann gegeben sein muss, wenn Sie das Pferd erhalten. Die Juristen nennen diesen Moment Gefahrenübergang. Nur wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt vorliegt, sind die Mängelgewährleistungsrechte eröffnet.

 

Welche Rechte habe ich als Pferdekäufer?

Im Falle eines Sachmangels greifen Sie auf die Mängelgewährleistungsrechte zurück, § 437 BGB. Das heißt, in der Regel müssen Sie dem Verkäufer das Recht der Nacherfüllung einräumen. Bei einer Erkrankung wäre dies zB. zunächst die Gesundung. Scheitert die Nacherfüllung oder ist sie gar nicht möglich, haben Sie im zweiten Schritt das Recht, bei einem erheblichen Mangel entweder vom Kaufvertrag ganz zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. Parallel haben Sie ua. das Recht, Schadenersatz zu verlangen, wenn Ihnen ein Schaden eingetreten ist. Alternativ können Sie bereits getätigte Investitionen für das neue Pferd ebenso ersetzt verlangen.

Achtung, gewinnen Sie an dieser Stelle keinen falschen Eindruck! Sie haben Ihr Pferd vielleicht schon länger im Stall, bis der Mangel offensichtlich wird. Sie haben es liebgewonnen. Aber bedenken Sie, dass Sie für das Tier Geld bezahlt haben, obwohl das Tier den Betrag rückblickend nicht wert war. Dann ist es doch nur gerecht, wenn Sie dem Verkäufer in die Pflicht nehmen? Es ist ja Ihre Entscheidung, ob Sie das Tier behalten und den Streit nur „ums-Tier-herum“ führen oder ob Sie tatsächlich das ganze Tier „zurückgeben“ wollen. Letzterer Fall ist bei Haltern nicht ausgeschlossen, die das Tier eher zum Gelderwerb statt zur einfachen Liebhaberei angeschafft haben.

 

 

Wie gehen Sie mit Blick auf die Mängelrechte in einen Kaufvertrag?

Der Kaufvertrag über ein Pferd kennt keine Formvorschriften. Das heißt, auch der Handschlag am Stall ist rechtlich verbindlich. Sie ahnen aber, dass die Aufarbeitung eines solchen Vertrages massive Probleme aufwirft, wenn Sie den Eindruck oder gar den Beweis haben, dass das erworbene Pferd nicht dem Zustand entspricht, den Sie (mündlich) vereinbart haben.

Deswegen – dokumentieren! In diesem Zusammenhang hat sich die Ankaufsuntersuchung etabliert.

 

Ankaufsuntersuchung

Die Ankaufsuntersuchung ist die Ermittlung des status quo zum Gesundheitszustand des Pferdes. Zu vergleichen ist sie etwa mit dem TÜV- oder DEKRA-Check des Gebrauchtwagens, mit dem Sie gerade auf Probefahrt sind. Sie ist also freiwillig und nicht verpflichtend. Sie ist auch nicht rechtlich vorgeschrieben. Die Ankaufsuntersuchung kann für Sie Risiken erkennbar machen, Ihnen Sicherheit geben, dass Sie sich in der berechtigten Erwartung fühlen, nicht das „Pferd im Sack“ gekauft zu haben.

Aber: die Ankaufsuntersuchung bietet auch Risiken. Es gibt Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahrhundert, die aufgrund ihrer fortlaufenden Gültigkeit teilweise so weit geht, dass in Einzelfällen nach einer Ankaufsuntersuchung feststeht, dass alles das, was nicht an „Fehlerhaftem“ gefunden wurde, quasi nicht vorhanden ist. Stellt sich dieser Zustand aber danach heraus, soll das ohne Folgen bleiben. Ebenso können Sie sich nicht auf den fehlerhaften Zustand berufen, wenn dieser in der Ankaufsuntersuchung offenbar wird, weil Sie den Zustand bei Vertragsschluss bzw. bei Übergabe des Pferdes dann bereits kannten. Auch dann sind Mängelrechte ausgeschlossen. Schließlich tendieren Verkäufer teilweise dazu, die Kosten der Untersuchung unsichtbar auf den Kaufpreis aufzuschlagen.

Hinzu kommt: Kennen Sie den Arzt, den der Verkäufer die Untersuchung durchführen lässt? Vordergründig zahlt der Verkäufer die Untersuchung: sein Geld – sein Arzt. Schauen Sie hier genau hin, ob der Arzt objektiv bleibt.

Wussten Sie, dass Sie ohne weiteres darauf bestehen können, dass das Pferd auch einem eigenen Arzt vorgestellt wird? Warum? Weil Sie zu nichts verpflichtet sind! Will der Verkäufer an Sie verkaufen, können Sie ebenso die Bedingungen des Kaufverfahrens mitbestimmen. Dazu kann auch gehören, dass Sie das Pferd einem anderen, von Ihnen gewählten Arzt vorstellen.

 

Nochmal: der Zeitpunkt des Mangels

Wenn das Pferd verkauft und übergeben wurde, haben Sie zB. die versteckte Erkrankung noch nicht erkannt. Nach 3 Monaten bricht die Krankheit aus. Zur Erinnerung: der Mangel muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen.

Aber: Was bricht aus? Die Krankheit? Oder nur das Symptom der Krankheit? Die Krankheit kann ja bereits seit Monaten schlummern. Genau diese Frage ist entscheidend: der Mangel ist nicht das Symptom (Pferd liegt kraftlos auf der Koppel), sondern die dahinterstehende Erkrankung (der Grund für die Kraftlosigkeit). Lag der Grund bereits bei Gefahrübergang vor: Sachmangel! Erkrankte das Pferd später: eigenes Risiko.

 

Exkurs: Wie soll ich denn den Zeitpunkt des Mangels erkennen können?

Da Sie das Pferd schlecht fragen können, seit wann es sich so kraftlos fühlt, ahnen Sie, in welchem Dilemma Sie stecken: Sie haben jetzt – 3 Monate später – das Symptom. Sie haben vielleicht auch einen tierärztlichen Befund zur Ursache. Doch auch diesen haben Sie jetzt – 3 Monate – zu spät. Dass Sie ohne aufwendiges und teures Gutachten schwer werden beweisen können, dass dieser Grund bereits vor 3 Monaten unerkannt gegeben war, leuchtet Ihnen nunmehr ein.

Für dieses Risiko hat der Gesetzgeber eine Umkehr der Beweislast eingeführt (§ 476 BGB). Kauft ein Verbraucher, also eine Privatperson, von einem Unternehmer ein Pferd, gilt (verkürzt gesagt) Folgendes: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang ein Mangel (die Erkrankung durch ihre Symptome), muss der Verkäufer beweisen, dass die Erkrankung selbst noch nicht vor 6 Monaten vorhanden war. Es wird also gesetzlich vermutet, dass der jetzt erkannte Mangel bereits vor 6 Monaten vorhanden war. Damit ist die Türe für die Mängelrechte praktisch wieder offen.

 

Wie lange kann ich Nacherfüllung oder Schadenersatz verlangen?

Die Mängelrechte verjähren in der Regel binnen 2 Jahren ab Übergabe der Sache. Rücktritts- oder Kaufpreisminderungsansprüche verjähren binnen 3 Jahren, wobei hier der Fristbeginn großzügiger ist. Aufgrund der günstigen Beweislastumkehr sind die ersten 6 Monate faktisch gesichert. Ab dem 7. Monat bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist müssen Sie – wie oben dargestellt – beweisen, dass der jetzt aufgetretene Mangel bereits bei Übergabe des Pferdes vorlag. Oftmals ein Ding der Unmöglichkeit – denn Pferde sind Lebewesen, die nicht monatelang funktionstüchtig und ungebraucht im Regal stehen können. Auch bei Pferden kann und gibt es Gebrauchserscheinungen – übrigens ein Begriff, auf den sich Verkäufer gerne zurückziehen - oder man könnte auch sagen: retten,, um vom rechtlichen Sachmangel Abstand nehmen zu können.

 

Welche Rolle spielt hierbei der Tierarzt?

Hat beim Verkauf – auf welcher Seite auch immer – ein Tierarzt mitgewirkt, der einen Befund erstellt hat, so haftet er für diesen Befund. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dies sogar so weit gehen, dass Sie den Tierarzt wegen fehlerhafter Diagnose in die Haftung nehmen können, wenn aufgrund Verjährung oder anderer Gründe Ansprüche gegen den Verkäufer nicht mehr realisiert werden können.

 

Möglichkeit zum Haftungsausschluss

Aufgrund dieser Unwägbarkeiten tendieren viele Verkäufer dazu, die Gewährleistungsrechte auszuschließen. Ob Sie sich als Käufer darauf einlassen wollen, muss jeder selbst entscheiden.

Fakt ist: Grundsätzlich können die Rechte ausgeschlossen werden, es sei denn, wir befinden uns wieder in der Unternehmer-Verbraucher-Konstellation. Diese sog. Verbrauchsgüterkaufverträge sichern dem Verbraucher die meist unterlegene Stellung gegenüber dem wirtschaftlich stärkeren Verkäufer. Ein Hinweis: Auch der Pferdezüchter, der die Zucht nur als Hobby betreibt und nebenher etwas Geld verdient, kann damit zum rechtlichen Unternehmer werden.

Black Beauty und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Besondere Bedeutung beim Haftungsausschluss gewinnen hier die Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Thematik ist immer dann relevant, wo durch vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen zur Anwendung kommen sollen, o.g. Ausschlüsse vereinbart werden sollen. Der Verbraucher (Käufer) ist da nämlich schnell in einer Überforderungslage, da er die Trag- und Reichweite der von langer Hand vorbereiteten AGB nicht erfassen kann.

Und dieses Gedankenspiel ist nicht rein theoretisch: Welcher Verkäufer setzt sich mit dem Käufer an den Tisch und vereinbart Punkt für Punkt, welche Rechte ausgeschlossen sein sollen und welche nicht? Die Mehrheit der Verkäufer greift im Internet zu abrufbaren Formularen. Mit diesem Schritt begibt sich der Verkäufer bereits in die „umgekehrte AGB-Falle“. Warum „umgekehrt“? Grundsätzlich kann eine ungünstige AGB-Formulierung den Verbraucher in die Falle bringen. Dank des gewieften AGB-Rechts im Bürgerlichen Gesetzbuch kann jedoch der Verbraucher sich hin und wieder auf die Unwirksamkeit jener AGB-Klausel berufen, die ihn benachteiligt. Damit kommt der Bumerang zum Verkäufer zurück. Dank des AGB-Rechts ist es damit nicht möglich, zB. komplette Haftungsausschlüsse zu vereinbaren oder zu regeln, dass die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen unter einem Jahr begrenzt wird.

 

Letztes Stichwort: gebrauchte Sache

Heiß umstritten ist es, wann ein Pferd tatsächlich „neuwertig“ ist und ab welchem Zeitpunkt es „gebraucht“ ist. Was nach einer eigentümlichen Unterscheidung klingt, die den Pferdeliebhaber mit den  Zähnen knirschen lässt, so bringt sie den Juristen erst Recht in Wallung: Wie im eben dargestellten Thema der AGB ist es entscheidend, ob die Regelungen eine neuwertige oder eine gebrauchte Sache betreffen.

 

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LANGE • advokatur Rechtsanwalt Philipp Lange Markt 9 • 04109 Leipzig 0341-21825774 • office@lange-advokatur.de

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